Informationsbrief Steuern und Recht

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Dezember 2024
Für Unternehmer
Ein Unternehmer kann durch das Finanzamt einer Hinzuschätzung unterzogen werden, wenn seine Buchführung formelle oder materielle Mängel aufweist. Dies geschah im Fall eines Kioskbetreibers, der unter anderem Lotto und Nahverkehrstickets anbot. Das Finanzamt stellte Mängel in der Kassenführung und Abweichungen bei den Aufzeichnungen fest und schätzte 5 % auf die Umsätze hinzu. Das Finanzamt ist zu einer (Hinzu-)Schätzung u. a. dann berechtigt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er führen müsste, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung der Besteuerung wegen Mängeln nicht zugrunde gelegt werden kann.
Eine Nachkalkulation (innerer Betriebsvergleich) war aufgrund fehlender Unterlagen, wie Preislisten, nicht möglich.
Auch die Richtsatzsammlung (äußerer Betriebsvergleich) konnte nicht angewendet werden, da sie zu höheren Zuschätzungen geführt hätte. Das Finanzamt setzte daher einen Unsicherheitszuschlag an, der maximal 20 % betragen darf. Im konkreten Fall wurde ein Zuschlag von 5 % als angemessen erachtet, da der Betrieb bargeldintensiv war und die Verletzungen der Mitwirkungspflichten erheblich, jedoch nicht gravierend waren.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem laufenden Revisionsverfahren erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung weiterhin als zuverlässige Schätzungsgrundlage für die Ermittlung von Rohgewinnaufschlägen und Rohgewinnsätzen verwendet werden kann. Die Richtsatzsammlung dient der Steuerbehörde als Orientierung, um den Rohgewinn vergleichbarer Betriebe einer Branche zu ermitteln und auf den Steuerpflichtigen anzuwenden. Diese Sätze sind für die Schätzung des zu versteuernden Einkommens in bestimmten Fällen von Bedeutung.
Der BFH hat in seinem Verfahren die Auffassung vertreten, dass es unklar ist, ob die angewandten Rohgewinnaufschlagsätze bzw. Rohgewinnsätze noch den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen. Daher wurde das Bundesfinanzministerium aufgefordert, eine genauere Erklärung darüber abzugeben, wie die jeweiligen Rohgewinnsätze bzw. -aufschläge zustande kommen und auf welchen Daten sie beruhen.
Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die Anwendung der Richtsatzsammlung in der Praxis haben, falls sich herausstellt, dass die verwendeten Werte nicht ausreichend fundiert sind oder nicht den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechen. Eine Klärung des BFH könnte die Praxis der Steuerprüfung in vielen Bereichen, insbesondere in der Betriebsprüfung und Schätzung von Einkünften, beeinflussen.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2024 – 11 K 2308/19 U
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass unentgeltliche Wärmelieferungen an andere Unternehmer als steuerpflichtige Zuwendungen nach § 3 Abs. 1b UStG gelten. Die Bemessungsgrundlage richtet sich dabei nach den Selbstkosten gemäß § 10 Abs. 4 UStG, einschließlich indirekter Kosten wie Finanzierungsaufwendungen.
Im konkreten Fall stellte eine Betreiberin eines Blockheizkraftwerks (BHKW) den überwiegenden Teil der entstehenden Wärme zwei Unternehmern zur Trocknung von Holz bzw. Beheizen von Spargelfeldern unentgeltlich zur Verfügung. In den Verträgen ist geregelt, dass die Höhe der Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart und in den Verträgen nicht festgelegt werde. Das Finanzamt und der BFH sahen hierin eine steuerpflichtige Lieferung gegen Entgelt. Da kein Marktpreis vorlag, wurde die Bemessungsgrundlage anhand der Selbstkosten bestimmt. Der EuGH bestätigte, dass auch indirekte Kosten einzubeziehen sind.
Zur Berechnung der Selbstkosten empfiehlt der BFH die „Marktwertmethode“, die lokale Marktpreise heranzieht, falls keine vergleichbaren Marktpreise verfügbar sind. Unternehmer sind verpflichtet, die Selbstkosten zu berechnen und entsprechende Nachweise in der Steuererklärung vorzulegen, während das Finanzamt die Angemessenheit überprüft.
Das Urteil zeigt, dass auch unentgeltliche Leistungen zwischen Unternehmen steuerlich relevant sind. Es liefert klare Vorgaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und betont die Einbeziehung sämtlicher zurechenbarer Kosten.
Quelle: BFH vom 07. November 2024
1. Allgemeine Aufbewahrungsfristen:
10 Jahre: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte und relevante Arbeitsanweisungen
8 Jahre (ab 2025): Buchungsbelege wie Rechnungen und Kostenbelege
6 Jahre: Handels- oder Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen
2 Jahre: Rechnungs- und Zahlungsbelege (Handwerkerleistungen) bei Privatpersonen

2. Vernichtung ab dem 1. Januar 2025
Unterlagen aus 2014 können vernichtet werden, sofern die Steuerbescheide bestandskräftig sind und keine Prüfungen angekündigt wurden.

3. Neuregelungen zu elektronischen Steuerunterlagen
Nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung reicht es, die Daten auf einem Datenträger für 5 Jahre vorzuhalten (statt das System 10 Jahre weiterzuführen).

4. Verlagerung der Buchführung
Ab 2023 ist die Buchführung auf andere EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten verlagbar (§ 146 Abs. 2a und 2b AO).

5. Besondere Aufbewahrungspflichten
Besserverdiener (Einkünfte >750.000 EUR): Ab 2027 gilt eine 6-jährige Aufbewahrungspflicht für Einnahmen- und Werbungskostenbelege bei bestimmten Einkünften.
Langfristige Unterlagen: Urteile, Mahnbescheide und Prozessakten sollten 30 Jahre aufbewahrt werden.
Lebenslange Aufbewahrung: Wichtige persönliche Dokumente wie Geburtsurkunden, Rentenunterlagen, Abschlusszeugnisse oder ärztliche Gutachten.

6. Verlängerung der Aufbewahrungsfristen
Bei vorläufigen Steuerbescheiden (§ 165 AO) oder anhängigen Gerichtsverfahren endet die Frist erst mit Bestandskraft der Bescheide, selbst wenn die 10 Jahre überschritten werden.
Wir empfehlen die Unterlagen 10 Jahre aufzuheben, wenn zum Beispiel der Fall einer Steuerhinterziehung geprüft wird.

Hinweis: Im Zweifel sollten Unterlagen länger aufbewahrt werden, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Ab dem 1. November 2024 steht für Gründungen und Unternehmensnachfolgen ein neues Förderangebot zur Verfügung: der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge.
Das Wichtigste in Kürze:
- für Existenzgründungen, Unternehmens­nachfolgen und den Ausbau junger Unternehmen
- 100 % Garantieübernahme durch eine Bürgschaftsbank
- bis zu 500.000 EUR Kreditsumme
- Zinsvorteil für Vorhaben in Regionalfördergebieten
Alle Informationen zum neuen Förderangebot finden Sie auf der Website der KfW: https://www.tinyurl.com/2srapu5b
Zivilprozesskosten sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn, sie sind zwingend erforderlich, um die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen zu sichern und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen zu befriedigen.
Sachverhalt:
Der Kläger führte einen ihm übertragenen Betrieb selbstständig fort, nachdem er seine Angestelltentätigkeit beendet hatte. Die Übergeberin klagte auf Rückübertragung des Betriebs, weil sie demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen sei. Der Kläger machte die Prozesskosten geltend, da die Rückübertragung ihn existenziell bedroht hätte.
Entscheidung:
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied zugunsten des Klägers (Urteil vom 15. Mai 2024, Az. 9 K 28/23): Die Erträge des Betriebs bildeten die Grundlage für die Befriedigung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Ohne den Betrieb hätte er Einkünfte unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags erzielt, was eine Gefährdung seiner Existenzgrundlage darstellt.
Der Verlust der Existenzgrundlage muss nicht dauerhaft sein; auch vorübergehende Gefährdungen reichen aus. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige zur Sicherung seiner Existenz auf soziale Sicherungssysteme zurückgreift.
Die Möglichkeit, alternative Einkommensquellen zu erschließen (z. B. durch eine erneute Anstellung), schließt die Existenzgefährdung nicht aus.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 22/24). Eine endgültige Klärung steht noch aus.
Quelle: FG Niedersachsen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten an ein Bestattungsunter- nehmen abgetreten hat, als Sachleistungsanspruch den Nachlass der Erben erhöhen. Gleichzeitig sind jedoch die Bestattungskosten im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig und mindern die Erbschaftsteuer.
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, um ihre Bestattungskosten zu decken. Nach ihrem Tod stellte das Bestattungsunternehmen eine Rechnung über 11.653,96 EUR, von der die Versicherung 6.864,82 EUR übernahm. Das Finanzamt berechnete die Erbschaftsteuer, indem es den Sachleistungsanspruch der Versicherung in Höhe von 6.864 EUR zum Nachlass hinzufügte und lediglich eine Pauschale für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR ansetzte.
Entscheidung des BFH:
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück. Die vom Finanzgericht als Sachleistungsanspruch behandelten Zahlungen aus der Sterbegeldversicherung sind korrekt dem Nachlass zugeordnet worden. Jedoch sind die Bestattungskosten nicht nur mit der Pauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG abzugsfähig, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG. Das Finanzgericht hatte nicht ausreichend festgestellt, in welchem Umfang die Bestattungskosten insgesamt berücksichtigt werden können, weshalb das Verfahren zur weiteren Klärung an das Finanzgericht zurückgegeben wurde.
Quelle: BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Enkelkind im Falle eines Erbverzichts des Elternteils gegenüber dem Erblasser nicht den höheren Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für „Kinder verstorbener Kinder“ (400.000 EUR) erhält, sondern nur den regulären Freibetrag für Enkelkinder in Höhe von 200.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.
Hintergrund:
Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht steht Kindern eines Erblassers ein Freibetrag von 400.000 EUR zu, während Enkel nur einen Freibetrag von 200.000 EUR erhalten.
Wenn ein Kind auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, wird es gemäß § 2346 Abs. 1 BGB zivilrechtlich so behandelt, als sei es zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben, was auch eine Vorversterbensfiktion beinhaltet.
Sachverhalt:
Im konkreten Fall hatte der Vater des Klägers 2013 gegenüber seinem Vater (dem Erblasser) auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Der Kläger, das Enkelkind des Erblassers, wurde nach dem Tod des Großvaters testamentarisch als Erbe eingesetzt und beantragte in seiner Erbschaftsteuererklärung, den höheren Freibetrag von 400.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, weil er sich aufgrund der zivilrechtlichen Vorversterbensfiktion seines Vaters als „Kind eines verstorbenen Kindes“ ansah.
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies diesen Antrag ab und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, dass dem Kläger lediglich der Freibetrag von 200.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG als Enkelkind des Erblassers zusteht. Der BFH erklärte, dass der zivilrechtliche Erbverzicht des Vaters nicht dazu führe, dass der Vater als „verstorben" im erbschaftsteuerrechtlichen Sinne gilt.
Der Wortlaut der Norm (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) beziehe sich ausschließlich auf tatsächlich verstorbene Kinder und nicht auf solche, die aufgrund einer gesetzlichen Fiktion als verstorben gelten.
Der BFH stellte außerdem fest, dass eine analoge Anwendung der Regelung für „verstorbene Kinder“ auf die Fiktion des Vorversterbens zu einer unzulässigen Steuerumgehung führen könnte, bei der sowohl das Kind des Erblassers als auch das Enkelkind den höheren Freibetrag in Anspruch nehmen könnten. Dies würde die Staffelung der Freibeträge untergraben.
Ergebnis:
Der Kläger erhielt nur den Freibetrag für Enkelkinder von 200.000 EUR, nicht den höheren Freibetrag für „Kinder verstorbener Kinder“.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens nicht mindern können, wenn diese Aufwendungen nicht unter die Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung fallen.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt, entsteht für den Arbeitnehmer ein steuerbarer geldwerter Vorteil, der nach der 1 %-Regelung ermittelt wird. Dieser Vorteil ist grundsätzlich steuerpflichtig, unabhängig davon, ob der Dienstwagen tatsächlich privat genutzt wird oder nicht. Die Frage war, ob der vom Arbeitnehmer getragene Teil der Fahrzeugkosten (wie Maut-, Fähr-, Parkkosten und die AfA für einen Fahrradträger) den geldwerten Vorteil mindern kann.
Im Streitfall trug der Kläger im Jahr 2017 selbst verschiedene Kosten im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Dienstwagens, darunter Maut-, Fähr-, Benzin- und Parkkosten sowie die AfA für einen privat angeschafften Fahrradträger. Er beantragte, diese Aufwendungen vom geldwerten Vorteil, der nach der 1 %-Regelung berechnet wurde, abzuziehen, was jedoch sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht abgelehnt wurde.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Klägers zurück. Es stellte klar, dass nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil mindern können, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Teil dieses Vorteils wären und von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst würden.
Der BFH führte aus, dass die Zahlung von Maut- und Fähraufwendungen sowie Parkkosten durch den Arbeitnehmer nicht unter die Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung fällt, da sie einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellen würden, der über den Vorteil der Fahrzeugüberlassung hinausgeht. Dies gilt insbesondere für Maut- und Fähraufwendungen, die im Zusammenhang mit Privatfahrten stehen.
Auch die AfA für den privat angeschafften Fahrradträger mindert nicht den geldwerten Vorteil, da es sich hierbei um eine separate Ausgabe handelt, die nicht in den mit der Fahrzeugüberlassung verbundenen geldwerten Vorteil integriert ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 18. Juni 2024, VIII R 32/20
Für Bauherren und Vermieter
Das Landgericht Darmstadt hat entschieden, dass ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters aufgrund einer unzureichend lesbaren Schriftgröße unwirksam ist.
In diesem Fall hatte der Vermieter eine Mieterhöhung mit einer Anlage zur „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ verschickt, deren Schriftgröße nur 4 bis 5 Punkt betrug.
Das Gericht erklärte, dass diese Schriftgröße für den durchschnittlichen Mieter nicht lesbar sei und somit die formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 BGB nicht erfüllt waren.
Begründung des Urteils:
Die Richter stellten fest, dass eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt erforderlich sei, damit der durchschnittliche Leser die Informationen in der Anlage lesen kann. Da die verwendete Schriftgröße deutlich kleiner war, hielt das Gericht das Mieterhöhungsverlangen für unwirksam. Es betonte, dass Vermieter bei Mieterhöhungen auch hinsichtlich der Anlagen an die Mindestanforderungen der Lesbarkeit beachten müssen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Praktische Konsequenzen:
Vermieter sollten sicherstellen, dass Mieterhöhungsverlangen und deren Anlagen klar und leserlich sind. Eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt wird als Mindestanforderung angesehen.
Ideal wäre jedoch eine größere Schrift von mindestens 10 Punkt, da diese für die meisten Menschen besser lesbar ist, insbesondere auch für sehbehinderte Personen. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kann das Mieterhöhungsverlangen vom Gericht als formell unwirksam erklärt werden, was zu rechtlichen Konsequenzen für den Vermieter führen kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Anforderung von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen durch die Finanzbehörde (FA) zur Überprüfung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall forderte das Finanzamt im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung der Klägerin die Vorlage von Mietverträgen, Nebenkostenabrechnungen und Nachweisen zu den geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen. Die Klägerin reichte lediglich eine Aufgliederung der Brutto- und Nettomieteinnahmen sowie der Betriebskosten mit geschwärzten Namen der Mieter und Unterlagen zu den Instandhaltungsaufwendungen ein. Daraufhin verlangte das Finanzamt erneut die Vorlage der Mietverträge sowie etwaiger Schreiben zu Mietänderungen.
Die Klägerin stellte sich gegen diese Forderung und argumentierte, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Mieter an die Finanzbehörde gegen die Datenschutzvorschriften der DSGVO verstoße.
Entscheidung des BFH:
Der BFH entschied, dass die Anforderung von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen durch das Finanzamt grundsätzlich mit der DSGVO in Einklang steht. Dabei stützte sich das Gericht auf die Regelungen der DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, der eine Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gestattet.
Begründung:
Rechtliche Grundlage der Verarbeitung: Das Finanzamt ist nach den §§ 90, 93, 97 der Abgabenordnung (AO) berechtigt, im Rahmen der Steuererklärung Informationen zu den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu überprüfen. Diese rechtliche Verpflichtung zur Überprüfung rechtfertigt die Anforderung von Unterlagen wie Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO, der die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt, wenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
Zweck der Anforderung:
Die Anforderung der Mietverträge dient der Prüfung der steuererheblichen Verhältnisse, insbesondere zur Überprüfung der Höhe der Mieteinnahmen, Mieterhöhungen, Abweichungen zwischen vereinbarter und tatsächlich gezahlter Miete, der Umlagefähigkeit von Nebenkosten und weiteren Aspekten, die für die Steuerberechnung relevant sind. Das Finanzamt begründete, dass die Mietverträge ein geeignetes Mittel zur Aufklärung über diese steuerlich relevanten Informationen sind, da sie detaillierte Angaben zur Mietvereinbarung, zur Mietzahlung und zu weiteren relevanten Aspekten enthalten.
DSGVO und Zweckänderung:
Zwar stellen die Mietverträge personenbezogene Daten der Mieter dar, jedoch wurde das Ziel der Verarbeitung (die Steuerprüfung) als ausreichend gerechtfertigt angesehen. Es handelt sich um eine Zweckänderung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 DSGVO, da die ursprüngliche Erhebung der Mietverträge für andere Zwecke (z. B. die Verwaltung der Mietverhältnisse) erfolgte, die Verarbeitung durch das Finanzamt jedoch im Rahmen der Steuererklärung zulässig ist.
Fazit:
Die Anforderung von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen durch das Finanzamt zur Überprüfung der erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verstößt nicht gegen die DSGVO. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mieter durch das Finanzamt ist gerechtfertigt, da sie auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht und für die steuerliche Prüfung erforderlich ist. Eine ausdrückliche Einwilligung der Mieter ist nicht notwendig, da die Datenverarbeitung auf der Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Finanzamts basiert.
Für Heilberufe
Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken haben eine Tarifeinigung erzielt, die eine Gehaltserhöhung und eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit umfasst. Die Vereinbarung zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem Ärzteverband Marburger Bund wurde nach mehreren Verhandlungsrunden und Streiks abgeschlossen und bringt spürbare Verbesserungen für die Beschäftigten.
Gehaltserhöhung:
Die Gehälter der Ärztinnen und Ärzte steigen in zwei Schritten. Ab dem 1. April 2024 gibt es eine Erhöhung von 4 %, gefolgt von einer weiteren Erhöhung von 6 % zum 1. Februar 2025. Insgesamt ergibt sich somit eine Gehaltserhöhung von 10 % innerhalb von zehn Monaten.
Arbeitszeitverkürzung:
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit wird von 42 auf 40 Stunden reduziert, bei vollem Lohnausgleich. Diese Anpassung bringt den Ärztinnen und Ärzten an Universitätskliniken gleiche Arbeitszeiten wie in anderen Krankenhäusern, wo bereits eine 40-Stunden-Woche tariflich geregelt ist.
Faktische Gehaltserhöhung:
Unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung und des Zinseszinseffekts ergibt sich laut Marburger Bund eine faktische Gehaltserhöhung von 15,75 % über die Gesamtlaufzeit von 30 Monaten. Der neue Entgelttarifvertrag ist bis zum 31. März 2026 gültig.
Keine Einigung bei Schichtzuschlägen:
Ein Streitpunkt blieb die Neuordnung des Schicht- und Wechselschichtsystems. Der Marburger Bund kritisierte die anhaltende Ablehnung der Länder, höhere Zuschläge für Schichten zu ungünstigen Zeiten festzulegen. Diese Forderung konnte nicht in die Einigung aufgenommen werden.
Fazit:
Die Einigung wird allgemein als positiv bewertet, insbesondere in Bezug auf die Gehaltserhöhung und die Arbeitszeitverkürzung. Trotz der ungelösten Frage der Schichtzuschläge überwiegen nach Ansicht der Verhandlungspartner die positiven Aspekte der Einigung, die nun für mehr als 20.000 Ärztinnen und Ärzte an 23 Universitätskliniken gilt.
Für Sparer und Kapitalanleger
Die Streichung des separaten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte sowie die Begrenzung der Verlustverrechnung bei Forderungsausfällen (§ 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG) sollen die Anwendung der Abgeltungsteuer vereinfachen. Zudem soll damit auf verfassungsrechtliche Bedenken des BFH zur bisherigen Verlustverrechnungsbeschränkung reagiert werden (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Juni 2024). Dies soll in allen noch offenen Fällen Anwendung finden.
Lesezeichen
Das Bundeskabinett hat die ab Januar 2025 in der Sozialversicherung geltenden Rechengrößen beschlossen.
Alle Informationen dazu finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/3ycakhh7
Aktuelle Steuertermine

Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.12.2024 (13.12.2024*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
19.12.2024 (Beitragsnachweis)
23.12.2024 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
*Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.